Kontakt

Sachverständigenbüro

Dipl.Ing. Ulf-Hendrik Scheiper M.Sc.
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung
von bebauten und unbebauten Grundstücken

Ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Münster


und

Architekt Dipl.Ing. Heinz Scheiper
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden

Büro Münster

Waldweg 34
48163 Münster

tel: 0251/ 7 10 67 + 71 41 80
fax: 0251/ 71 95 97
mail: info@sv-scheiper.de

Büro Herne

Westring 303
44629 Herne

tel: 02323/ 9 88 89 63
fax: 02323/ 9 57 97 30
mail: uhscheiper@sv-scheiper.de

www.sv-scheiper.de
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Qualifikation
Wir haben folgende Qualifikationen:

Dipl.Ing. Heinz Scheiper

Von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden an Gebäuden.


Dipl.Ing. Ulf-Hendrik Scheiper M.Sc.

Von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Zuständige ist die IHK Nord Westfalen.
Ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückwerte in der Stadt Münster.


Der Begriff des Sachverständigen ist gesetzlich nicht geschützt und kann daher weitgehend frei verwendet werden.
Nach der allgemeinen Definition ist ein Sachverständiger, Gutachter oder Experte eine Person, die auf einem Fachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügende berufliche Erfahrungen verfügt und Gutachten bzw. Expertisen erstellt.
Der Sachverständige sollte in der Lage sein, fachliche Sachverhalte so darzustellen, dass die Zusammenhänge für den Laien verständlich und nachvollziehbar sind.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung basiert auf § 36 Gewerbeordnung als Rechtsgrundlage und ist gesetzlich geschützt:

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Zeichen für Sachverstand

„Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält eine Dienstleistung von höchster Qualität. Doch leider ist es für den Auftraggeber bisher nicht immer leicht gewesen, in der Flut von Anbietern im Sachverständigenwesen den richtig qualifizierten Sachverständigen sofort zu finden.

§ 36 GewO Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.

Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

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